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Dekret 26/2023/ND

Nov 30, 2023Nov 30, 2023

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DIE REGIERUNG

______

Nr. 26/2023/ND-CP

DIE SOZIALISTISCHE REPUBLIK VIETNAM

Unabhängigkeit – Freiheit – Glück

____________________

Hanoi, 31. Mai 2023

DEKRET

Zum Ausfuhrzollsatz, zum präferenziellen Einfuhrzollsatz und zur Liste der Warenartikel und ihrer spezifischen Zollsätze, kombinierten Zollsätze und Zollsätze außerhalb des Kontingents

________________

Gemäß dem Gesetz über die Organisation der Regierung vom 19. Juni 2015; das Gesetz zur Änderung und Ergänzung einiger Artikel des Gesetzes über die Organisation der Regierung und des Gesetzes über die Organisation der lokalen Verwaltung vom 22. November 2019;

Gemäß dem Gesetz über Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle vom 6. April 2016;

Gemäß dem Gesetz über die Steuerverwaltung vom 13. Juni 2019;

Gemäß dem Zollgesetz vom 23. Juni 2014;

Gemäß der Resolution Nr. 71/2006/QH11 der Nationalversammlung vom 29. November 2006 zur Ratifizierung des Protokolls über den Beitritt der Sozialistischen Republik Vietnam zum Abkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation;

Auf Vorschlag des Finanzministers;

Die Regierung erlässt das Dekret über den Ausfuhrzollsatz, den bevorzugten Einfuhrzollsatz und die Liste der Warenartikel und ihrer spezifischen Zollsätze, kombinierten Zollsätze und Zollsätze außerhalb des Kontingents.

Artikel 1. Geltungsbereich der Regelung

Mit diesem Dekret werden der Ausfuhrzollsatz, der bevorzugte Einfuhrzollsatz und die Liste der Warenartikel sowie deren spezifische Zollsätze, kombinierte Zollsätze und Zollsätze außerhalb des Kontingents verkündet.

Artikel 2. Anwendungsbereiche

1. Zollzahler gemäß dem Gesetz über Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle.

2. Zollämter und Zollbeamte.

3. Organisationen und Einzelpersonen, die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Importen und Exporten haben.

Artikel 3. Veröffentlichung des Ausfuhrzollsatzes, des bevorzugten Einfuhrzollsatzes und der Liste der Warenartikel sowie ihrer spezifischen Zollsätze, kombinierten Zollsätze und Zollsätze außerhalb des Kontingents

Zusammen mit diesem Dekret zu verkünden:

1. Anhang I – Der Exporttarif gemäß der Liste der zollpflichtigen Warenartikel.

2. Anhang II – Der bevorzugte Einfuhrzoll gemäß der Liste der zollpflichtigen Warenartikel.

3. Anhang III – Die Liste der Warenpositionen gebrauchter Personenkraftwagen mit 15 Sitzplätzen oder weniger und deren spezifischen Zollsätzen und kombinierten Zollsätzen.

4. Anhang IV – Die Liste der Waren, die einem Zollkontingent unterliegen, und ihre Zollsätze außerhalb des Kontingents.

Artikel 4. Der Exporttarif gemäß der Liste der zollpflichtigen Warenartikel

1. Der Ausfuhrtarif gemäß der Liste der zollpflichtigen Warenartikel in Anhang I dieser Verordnung umfasst Warencodes (Positionen) und Beschreibungen der Waren sowie den Ausfuhrzollsatz für jede ausfuhrzollpflichtige Warengruppe oder jeden Artikel. Für Ausfuhren, die nicht im Ausfuhrtarif enthalten sind, müssen Zollanmelder die 8-stelligen Positionen dieser Warenpositionen im präferenziellen Einfuhrzollsatz angeben, der in Abschnitt I der Anlage II zu diesem Erlass festgelegt ist, und sind nicht verpflichtet, Zollsätze in Ausfuhranmeldungen anzugeben.

2. Exportgüter der Gruppe Nr. 211 sind solche, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Bedingung 1: Es handelt sich um Lieferungen, Rohstoffe oder Halbfertigprodukte (im Folgenden gemeinsam als Waren bezeichnet), mit Ausnahme derjenigen der Gruppen Nr. 01 bis 210 im Exporttarif.

b) Bedingung 2: Direkte Verarbeitung aus Hauptmaterialien, bei denen es sich um natürliche Ressourcen und Mineralien handelt, wobei der Gesamtwert zuzüglich Energiekosten 51 % oder mehr der Produktkosten ausmacht. Die Feststellung, ob der Gesamtwert der natürlichen Ressourcen und Mineralien plus Energiekosten 51 % oder mehr der Produktkosten ausmacht, muss der Verordnung Nr. 100/2016/ND-CP vom 1. Juli 2016 entsprechen, in der die Umsetzung detailliert beschrieben und gesteuert wird eine Reihe von Artikeln des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung einiger Artikel des Mehrwertsteuergesetzes, des Verbrauchsteuergesetzes, des Gesetzes über die Steuerverwaltung, der Regierungsverordnung Nr. 146/2017/ND-CP vom 15. Dezember , 2017, zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Dekrets Nr. 100/2016/ND-CP und ihrer Änderungs- und Ergänzungsdokumente (falls vorhanden).

Exporte in den in Abschnitt 1 Artikel 1 des Dekrets Nr. 146/2017/ND-CP vom 15. Dezember 2017 genannten Ausschlussfällen gehören nicht zur Gruppe Nr. 211 des zusammen mit diesem Dekret erlassenen Exporttarifs.

3. Warencodes und Ausfuhrzollsätze für Warenartikel der Gruppe Nr. 211:

Für Warenartikel, die in 8-stelligen Rubriken und Warenbeschreibungen der Gruppen 25.23, 27.06, 27.07, 27.08, 68.01, 68.02 und 68.03 in Nr. 211 des Ausfuhrtarifs aufgeführt sind, müssen Zollanmelder die Ausfuhrzollsätze angeben, die diesen Positionen entsprechen in Nr. 211 angegeben. Falls die Ausfuhrzollsätze gemäß den in der Gruppe Nr. 211 angegebenen Vorschriften nicht angegeben werden, müssen die Steuerzahler eine Erklärung über das Verhältnis des Wertes der natürlichen Ressourcen und Mineralien zu den Energiekosten zu den Produktionskosten einreichen Ausfuhren gemäß Formular Nr. 14 in Anhang II zu diesem Erlass zum Zeitpunkt der Durchführung von Zollverfahren zum Nachweis, dass die deklarierten Waren einen Gesamtwert an natürlichen Ressourcen und Mineralien zuzüglich Energiekosten haben, der weniger als 51 % der Produktionskosten ausmacht. Handelt es sich bei den Steuerzahlern um Handelsunternehmen, die Waren von Produktionsunternehmen oder anderen Handelsunternehmen zur Ausfuhr kaufen, ohne Ausfuhrzollsätze gemäß den in der Gruppe Nr. 211 festgelegten Vorschriften anzugeben, müssen die Steuerzahler auf der Grundlage der von den Produktionsunternehmen bereitgestellten Informationen Erklärungen gemäß abgeben Formular Nr. 14 in Anhang II, wie oben erwähnt, zum Nachweis, dass das Verhältnis von natürlichen Ressourcen und Mineralien zuzüglich Energiekosten weniger als 51 % der Produktionskosten ausmacht. Der Steuerzahler übernimmt vor dem Gesetz die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Erklärungen.

Für Ausfuhren in der Gruppe Nr. 211, die noch nicht in 8-stellige Rubriken eingeteilt wurden und die in Klausel 2 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen, müssen Zollanmelder die Ausfuhren gemäß den 8-stelligen Rubriken des in Abschnitt 1 genannten präferenziellen Einfuhrzollsatzes anmelden I des Anhangs II zu diesem Erlass und geben Sie den Ausfuhrzollsatz von 5 % an.

Artikel 5. Bevorzugter Einfuhrzoll gemäß der Liste der zollpflichtigen Warenartikel

Der präferenzielle Einfuhrzoll gemäß der Liste der zollpflichtigen Warenpositionen (präferenzieller Einfuhrzoll) in Anhang II zu diesem Erlass umfasst:

1. Abschnitt I: Bestimmungen zu präferenziellen Einfuhrzollsätzen, die für 97 Kapitel gemäß Vietnams Liste der importierten Waren gelten, einschließlich Titel von Teilen, Kapiteln, Anmerkungen und Gruppenanmerkungen; der Einfuhrtarif mit detaillierten Warenbeschreibungen und Überschriften (8-stellig) gemäß Vietnams Liste der importierten Waren und bevorzugten Einfuhrzollsätzen für zollpflichtige Warenartikel.

Falls die Liste der importierten und exportierten Waren Vietnams überarbeitet wird, müssen Zollanmelder die Warenbeschreibungen und -positionen auf der Grundlage der überarbeiteten Liste angeben und die für die überarbeiteten Positionen geltenden Zollsätze anwenden.

2. Abschnitt II: Bestimmungen zu Warenpositionen und präferenziellen Einfuhrzollsätzen für eine Reihe von Warenpositionen gemäß Kapitel 98, einschließlich Anmerkungen; Klassifizierungsmethoden sowie Bedingungen und Verfahren für die Anwendung der in Kapitel 98 genannten präferenziellen Einfuhrzollsätze, Bericht über die Inspektion und den Abschluss der Verwendung von Waren, die für die in Kapitel 98 genannten präferenziellen Einfuhrzollsätze in Frage kommen; die Liste der Warenartikel und deren bevorzugte Einfuhrzollsätze.

a) Für die in der Warenliste aufgeführten Waren und deren bevorzugte Einfuhrzollsätze gemäß Abschnitt 3 Abschnitt II der Anlage II zu dieser Verordnung gelten die bevorzugten Einfuhrzollsätze gemäß Abschnitt 3 Abschnitt II der Anlage II.

Die Klassifizierung der Warenpositionen und die Anwendung der bevorzugten Einfuhrzollsätze gemäß Kapitel 98 für vollständig zerlegte Bausätze (Auto-CKD), nicht-synchrone Autoteile-Bausätze und Fahrzeugrahmen mit Motoren und Kabinen (Rollrahmen mit Kabinen) müssen einhalten Klausel 1.1 Abschnitt II von Anhang II.

Die Warenartikel aus legiertem Stahl, der Bor und/oder Chrom und/oder Titan enthält, unter Position 98.11; Füllstoffe, Schutzcremes und Gele zur Narbenreduzierung unter Nr. 98.25; Nylongewebe 1680/D/2 und 1890 D/2 der Position 98.26; Kupferdrähte mit einem Querschnitt von mehr als 6 mm, jedoch nicht mehr als 8 mm der Tarifnummer 98.30; primäres Polypropylengranulat der Nr. 98.37; und unlegierter Stahl, warmgewalzt, in Stangen oder unregelmäßig gewickelten Rollen, der Position 98.39; Set-Top-Boxen der Nr. 98.46; Für netzförmige Kastenprodukte aus Nanokomposit-Polymerlegierungsmaterialien (Neoweb) der Position 98.47 gelten die in Kapitel 98 festgelegten präferenziellen Einfuhrzollsätze, wenn sie die in Abschnitt 1 Abschnitt II der Anlage II festgelegten technischen Standards und Spezifikationen erfüllen.

Die Klassifizierungsmethoden sowie die Bedingungen und Verfahren für die Anwendung der in Kapitel 98 genannten präferenziellen Einfuhrzollsätze, Bericht über die Inspektion und den Abschluss der Verwendung von Waren, die für die in Kapitel 98 genannten präferenziellen Einfuhrzollsätze in Frage kommen, müssen Abschnitt 2 Abschnitt II des Anhangs entsprechen II.

c) Die in Kapitel 98 für eine Reihe von Warenpositionen festgelegte Liste der Warenpositionen und ihrer präferenziellen Einfuhrzollsätze, einschließlich Überschriften und Warenbeschreibungen; entsprechende Überschriften dieser Warenpositionen in Abschnitt I von Anhang II – Bevorzugter Einfuhrzoll gemäß der Liste der zollpflichtigen Warenpositionen; die in Kapitel 98 genannten präferenziellen Einfuhrzollsätze.

d) Für Waren, die alle Bedingungen für die Einstufung in Kapitel 98 und alle Bedingungen für die Anwendung besonders präferenzieller Einfuhrzollsätze gemäß den geltenden Vorschriften erfüllen, gilt einer der in den Präferenzeinfuhrzöllen genannten besonders präferenziellen Einfuhrzollsätze und die bevorzugten Einfuhrzollsätze Es wird die in Kapitel 98 des präferenziellen Einfuhrzolls festgelegte Regelung gewählt.

Bei Warenartikeln, die in Kapitel 98 eingestuft sind, müssen Zollanmelder bei der Durchführung von Zollverfahren in der Spalte „Entsprechende Überschriften in Abschnitt I der Anlage II“ eine Erklärung gemäß Kapitel 98 abgeben und neben den Überschriften von Kapitel 98 vermerken.

Artikel 6. Bevorzugte Einfuhrzollsätze für mechanische Maschinen

Für mechanische Maschinen der Tarifnummern 84.54 bis 84.63 gelten die folgenden Einfuhrzollsätze:

1. Für mechanische Maschinen, die nicht im Inland hergestellt werden können, gilt der bevorzugte Einfuhrzollsatz von 0 %. In diesem Abschnitt erwähnte mechanische Maschinen sind solche, die nicht in den Vorschriften des Ministeriums für Planung und Investitionen zur Liste der Maschinen und Geräte aufgeführt sind, die im Inland hergestellt werden können.

2. Für mechanische Maschinen, die nicht in Abschnitt 1 dieses Artikels aufgeführt sind, gelten die präferenziellen Einfuhrzollsätze, die für die Positionen 84.54 bis 84.63 in Abschnitt I von Anhang II – Präferenzeinfuhrzollsatz – gemäß der Liste der zollpflichtigen Warenpositionen in diesem Erlass gelten.

Artikel 7. Einfuhrzoll für Gebrauchtwagen

1. Für gebrauchte Personenkraftwagen mit 9 Sitzplätzen oder weniger und einem Hubraum von 1.000 cm³ oder weniger gemäß der Rubrik 87.03 gelten die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten spezifischen Zollsätze.

2. Für gebrauchte Personenkraftwagen mit 9 Sitzplätzen oder weniger und einem Hubraum von 1.000 cm³ oder weniger unter der Rubrik 87.02 gelten die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten spezifischen Zollsätze.

3. Für gebrauchte Personenkraftwagen mit 16 oder mehr Sitzplätzen der Tarifnummer 87.02 und motorisierte Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 5 Tonnen der Tarifnummer 87.04 (ausgenommen Kühlfahrzeuge, Müllsammelfahrzeuge mit Müllverdichtungseinrichtung, Zisternenfahrzeuge, gepanzerte Transportfahrzeuge). Wertladungen, Schüttgut-Zement-LKWs und Hakenlift-LKWs) gilt der präferenzielle Einfuhrzollsatz von 150 %.

4. Die präferenziellen Einfuhrzollsätze für andere Gebrauchtwagen der Rubriken 87.02, 87.03 und 87.04 betragen das 1,5-fache der präferenziellen Einfuhrzollsätze für fabrikneue Kraftfahrzeuge derselben Kategorie und derselben Rubriken gemäß Anhang II Abschnitt I dieser Verordnung .

Artikel 8. Bevorzugte Einfuhrzollsätze für Automobilteile, die im Rahmen des Programms über Zollanreize für die Herstellung und Montage von Automobilen (im Folgenden „Programm über Zollanreize“ genannt) importiert werden.

1. Für importierte Automobilteile gemäß Position 98.49 in Abschnitt II der Anlage II zu diesem Erlass gilt der präferenzielle Einfuhrzollsatz von 0 %.

a) Zum Zeitpunkt der Registrierung der Zollanmeldungen müssen die Zollanmelder den Zoll für Einfuhren zu normalen Zollsätzen, Präferenzzollsätzen oder besonderen Präferenzzollsätzen gemäß den geltenden Vorschriften anmelden und berechnen und haben noch keinen Anspruch auf den bevorzugten Einfuhrzollsatz von 0 % für Rubrik 98,49

b) Die Anwendung des präferenziellen Einfuhrzollsatzes von 0 % auf Automobilteile der Position 98.49 muss den Klauseln 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 dieses Artikels entsprechen.

2. Anwendungsbereiche

Unternehmen, die über eine vom Ministerium für Industrie und Handel ausgestellte Berechtigungsbescheinigung für die Herstellung oder Montage von Automobilen verfügen.

3. Bewerbungsbedingungen

a) Importierte Autoteile müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a.1) Importierte Automobilteile fallen unter Position 98.49 und können nicht im Inland hergestellt werden und werden im Zeitraum der Anreizüberlegung für die Herstellung oder Montage von Automobilen verwendet (einschließlich Teile, die aus früheren Zeiträumen der Anreizüberlegung im Lager verblieben sind und für die Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, z. B -Werkstattautos in späteren Anreizperioden). Die Identifizierung von Teilen, die nicht im Inland hergestellt werden können, muss den Vorschriften des Ministeriums für Planung und Investitionen zur Liste der Materialien, Lieferungen und Halbfabrikate entsprechen, die im Inland hergestellt werden können.

a.2) Importierte Automobilteile werden direkt von Automobilherstellern oder -montageunternehmen oder im Rahmen ihrer Beauftragung oder Genehmigung importiert.

a.3) Falls ein importiertes Autoteil (einschließlich Import aus vielen Quellen und vielen Reisen) eine Karosserie und einen Autorahmen hat, muss es die folgenden Anforderungen erfüllen:

Die Karosserie eines Automobils besteht mindestens aus den folgenden Baugruppen: Dachbaugruppe, Bodenbaugruppe, linke Seitenbaugruppe, rechte Seitenbaugruppe, Frontbaugruppe, Heckbaugruppe und zugehörige Anordnungen (falls vorhanden), die separat und nicht pulverbeschichtet sind;

Fahrzeugrahmen: importierte Rahmen mit einer Länge von weniger als 3,7 m, unabhängig davon, ob sie miteinander verbunden sind oder nicht, dürfen nicht pulverbeschichtet werden; Typen mit einer Länge von 3,7 m oder mehr, unabhängig davon, ob sie miteinander verbunden sind oder nicht, dürfen vor dem Import pulverbeschichtet werden.

a.4) Eingeführte Kraftfahrzeugteile, die nicht unter Position 87.07 fallen (Karosserie, einschließlich Kabine).

b) Für Unternehmen, die Elektroautos, Autos mit Brennstoffzellenantrieb, Hybridautos, Autos, die vollständig mit Biokraftstoffen betrieben werden, oder Autos, die mit Erdgas betrieben werden, herstellen oder montieren, sind Unternehmen bei der Teilnahme am Programm nicht verpflichtet, Automodelle zu registrieren.

b.1) Unternehmen sind nicht verpflichtet, die Bedingung einer Mindestproduktion im ersten Zeitraum der Teilnahme am Programm und im darauffolgenden Zeitraum der Anreizvergütung zu erfüllen. Wenn sie die in Klausel 2, Punkt a, Klausel 3, Klausel 4, Klausel 6, Klausel 7, Klausel 8 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen, kann der Zollsatz von 0 % auf alle importierten Teile angewendet werden, die zur Herstellung oder Montage von Automobilen verwendet werden Die Gruppe, die sich für die Teilnahme am Programm für Dienstanreize angemeldet hat, die im Zeitraum der Anreizberücksichtigung ab der Werkstatt durchgeführt werden.

b.2) In nachfolgenden Perioden der Anreizberücksichtigung müssen Unternehmen die in Punkt b Absatz 5 dieses Artikels festgelegte Bedingung der Mindestproduktion und die in Abschnitt 2, Punkt a Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 6, Abschnitt 7 genannten Bedingungen erfüllen. Klausel 8 dieses Artikels sieht die Anwendung des Zollsatzes von 0 % auf alle importierten Teile vor, die für die Herstellung oder Montage von Automobilen der Gruppe verwendet werden, für die die Unternehmen die Produktionsbedingung erfüllen und die im Zeitraum der Anreizüberlegung ab Werk hergestellt werden.

c) Für Unternehmen, die mit Benzin oder Öl betriebene Kraftfahrzeuge herstellen oder montieren:

c.1) Bedingung für Emissionsnormen

Unternehmen müssen für den Zeitraum ab 2022 Automobile herstellen oder montieren, die den Abgasnormen der Stufe 5 oder höher entsprechen; und Automobile, die den Abgasnormen der Stufe 4 entsprechen und vor dem 1. Januar 2022 ein Zertifikat für technische Sicherheit, Qualität und Umweltschutz erhalten haben, das gemäß der Regierungsverordnung Nr. 116/2017/ND-CP vom 17. Oktober weiterhin gültig ist. 2017 und deren Änderungs-, Ergänzungs- oder Ersatzdokumente (sofern vorhanden).

c.2) Zustand bei Automobilmodellen

Ein Unternehmen, das mit Benzin oder Öl betriebene Automobile herstellt oder montiert, kann bei der Teilnahme am Dienstanreizprogramm ein oder mehrere Automobilmodelle registrieren. Im Zuge der Umsetzung des Dienstanreizprogramms kann das Unternehmen die registrierten Automodelle ändern oder hinzufügen. Die Produktion geänderter oder hinzugefügter Automobilmodelle kann zur allgemeinen Mindestproduktion für die Anreizberücksichtigung addiert werden, muss aber dennoch die Bedingung der spezifischen Mindestproduktion für jeden Zeitraum der Anreizbetrachtung erfüllen. Modelle von Automobilgruppen sind wie folgt vorgeschrieben:

Modelle von Personenkraftwagen mit 9 Sitzplätzen oder weniger und einem Hubraum von nicht mehr als 2.500 cm³ gemäß Nummer 87.03 müssen die folgenden Kriterien vollständig erfüllen: Erfüllung des gleichen Motorkriteriums; das gleiche Körper- (oder Körperrahmen-) Kriterium erfüllen; mit einem Hubraum von höchstens 2.500 cm³; und der Kraftstoffverbrauch liegt unter 7,5 Liter/100 km. Das Kriterium eines Kraftstoffverbrauchs von weniger als 7,5 Litern/100 km wird auf der Grundlage des Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Zyklus ermittelt, der in einer vom Vietnam Register ausgestellten Bescheinigung über den Kraftstoffverbrauch angegeben ist.

Modelle von Kleinbussen (Personenkraftwagen mit 10 bis 19 Sitzplätzen der Rubrik 87.02) und Busse/Personenwagen (Personenwagen mit mindestens 20 Sitzplätzen der Rubrik 87.02) müssen das gleiche Motor- und Rahmenkriterium erfüllen;

LKW-Modelle (Kraftfahrzeuge für den Gütertransport der Rubrik 87.04 und Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke der Rubrik 87.05) müssen das gleiche Motorkriterium und Kabinenkriterium erfüllen.

Das Motorkriterium eines Fahrzeugmodells wird auf der Grundlage des Hubraums oder des Typs oder des Hubraums bestimmt, wie in einem vom Vietnam Register ausgestellten Zertifikat über technische Sicherheit, Qualität und Umweltschutz für hergestellte oder montierte Automobile angegeben. Das Kriterium der Karosserie (oder des Karosserierahmens), des Rahmens oder der Kabine wird auf der Grundlage grundlegender technischer Eigenschaften von Automobilen und ihrer Rahmenstruktur bestimmt, die in den vom Vietnam Register bewerteten technischen Designerklärungen und technischen Zeichnungen angegeben sind.

c.3) Bedingung für die allgemeine Mindestleistung (Fertigungs- oder Montageleistung jeder Automobilgruppe) und die spezifische Mindestleistung (Fertigungs- oder Montageleistung der für die Teilnahme am Programm zu Dienstanreizen registrierten Automobilmodelle)

Ein Unternehmen muss die Bedingung der allgemeinen Mindestproduktion oder der spezifischen Mindestproduktion in einem der folgenden Fälle erfüllen:

c.3.1) Für den Fall, dass das Unternehmen die Bedingung der allgemeinen Mindestproduktion für jede Automobilgruppe und der spezifischen Mindestproduktion für mindestens ein Automodell erfüllt, die für jeden Zeitraum der Berücksichtigung von Zollanreizen in Punkt a, Klausel 5 dieses Artikels festgelegt ist, und die festgelegten Bedingungen erfüllt Gemäß Klausel 2, Punkte a, c.1, c.2, Klausel 3, Klausel 4, Klausel 6, Klausel 7, Klausel 8 dieses Artikels kann für alle importierten Teile, die zur Herstellung oder Montage verwendet werden, der Zollsatz von 0 % in Anspruch genommen werden die Gruppen von Automobilen, für die die Leistungsbedingung gemäß den Vorschriften erfüllt ist und die während des Zeitraums der Anreizberücksichtigung ab Werk hergestellt werden.

Wenn das Unternehmen sowohl mit Benzin oder Öl betriebene Autos als auch Elektroautos, Autos mit Brennstoffzellenantrieb, Hybridautos oder Autos, die vollständig mit Biokraftstoffen betrieben werden, oder Autos, die mit Erdgas betrieben werden, herstellt oder montiert, bei der Bestimmung der Mindestgesamtleistung der Gruppe von Autos Das Unternehmen kann die Produktion von Elektroautos, mit Brennstoffzellen betriebenen Autos, Hybridautos oder Autos, die vollständig mit Biokraftstoff betrieben werden, oder Autos, die mit Erdgas betrieben werden und die während des Anreizzeitraums hergestellt oder zusammengebaut werden, auf den Mindestwert addieren, der mit Benzin oder Öl betrieben wird Produktion von benzin- oder ölbetriebenen Automobilen derselben Gruppe nach Anreizüberlegung.

c.3.2) Wenn die tatsächlich hergestellte oder montierte Produktion eines im Zeitraum der Anreizberücksichtigung zugelassenen Pkw-Modells mit bis zu 9 Sitzplätzen durch das Unternehmen mindestens dem 1,3-fachen der minimalen spezifischen Produktion von Pkw-Modellen mit bis zu 9 Sitzen entspricht Sitze gemäß Punkt a Klausel 5 dieses Artikels und erfüllt die in Klausel 2, Punkte a, c.1, c.2 Klausel 3, Klausel 4, Klausel 6, Klausel 7 Klausel 8 dieses Artikels genannten Bedingungen, das Unternehmen Für importierte Teile, die für die Herstellung oder den Zusammenbau von Automobilen dieses registrierten Modells verwendet werden und während des Anreizzeitraums aus der Werkstatt stammen, kann der Zollsatz von 0 % in Anspruch genommen werden.

c.3.3) Wenn die gesamte tatsächlich hergestellte oder montierte Produktion des Unternehmens von zwei Modellen von Personenkraftwagen mit bis zu 9 Sitzplätzen, die während des Anreizzeitraums registriert wurden, mindestens dem 1,5-fachen der minimalen spezifischen Produktion von Modellen von Automobilen mit bis zu entspricht 9 Sitze gemäß Punkt a, Klausel 5 dieses Artikels und erfüllt die in Klausel 2, Punkte a, c.1, c.2, Klausel 3, Klausel 4, Klausel 6, Klausel 7, Klausel 8 dieses Artikels genannten Bedingungen Unternehmen können einen Zollsatz von 0 % für importierte Teile in Anspruch nehmen, die zur Herstellung oder Montage von Automobilen dieser registrierten Modelle verwendet werden und während des Anreizzeitraums aus der Werkstatt stammen.

c.3.4) Für den Fall, dass das Unternehmen zwei oder mehr Automobilgruppen für die Teilnahme am Programm registriert hat und die gesamte tatsächlich hergestellte oder montierte Produktion aller für die Teilnahme am Programm registrierten Automobilgruppen während des Anreizzeitraums mindestens gleich ist Gesamtgesamtmindestleistung der entsprechenden Automobilgruppen gemäß Punkt a Abschnitt 5 dieses Artikels und erfüllt die in Abschnitt 2, Punkte a, c.1, c.2 Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 6, Abschnitt 7 Abschnitt 8 genannten Bedingungen , dieses Artikels kann das Unternehmen einen Zollsatz von 0 % für importierte Teile in Anspruch nehmen, die für die Herstellung oder Montage von Automobilen von Gruppen verwendet werden, die für die Teilnahme am Programm registriert sind und während des Anreizzeitraums aus der Werkstatt stammen.

c.3.5) Falls der erste Zeitraum der Anreizvergütung eines Unternehmens, das Automobile herstellt oder montiert, gemäß den Punkten c.3.1, c.3.2, c.3.3 und c.3.4 dieser Klausel unter der erforderlichen Anzahl von Monaten in diesem Zeitraum liegt der Anreizvergütung, aber das Unternehmen erreicht eine Produktion tatsächlich hergestellter oder montierter Automobile einer Gruppe, die mindestens der durchschnittlichen monatlichen Produktion als minimaler Gesamtproduktion multipliziert mit der Anzahl der Monate der Teilnahme am Dienstanreizprogramm während des Anreizzeitraums entspricht Gegenleistung und eine Produktion tatsächlich hergestellter oder zusammengebauter Automobile registrierter Modelle erreicht, die mindestens der durchschnittlichen monatlichen Produktion als minimaler spezifischer Produktion multipliziert mit der Anzahl der Monate der Teilnahme am Programm zu Dienstanreizen während des Zeitraums der Anreizbezahlung entspricht und, gleichzeitig die Bedingung der allgemeinen Mindestproduktion und der spezifischen Mindestproduktion für den darauffolgenden Zeitraum der Anreizüberlegung erfüllt, kommen die Automobilteile, die während des ersten Zeitraums der Anreizüberlegung zur Herstellung oder Montage von Automobilen verwendet werden, für den Zollsatz von 0 % in Frage. sofern das Unternehmen die in Abschnitt 2, Punkte a, c.1, c.2 Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 6, Abschnitt 7 Abschnitt 8 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt. Wenn der Zeitraum der Teilnahme am Dienstanreizprogramm im ersten Monat 15 Tage oder mehr beträgt, wird dieser Zeitraum auf einen ganzen Monat aufgerundet. Wenn der Zeitraum der Teilnahme am Dienstanreizprogramm im ersten Monat weniger als 15 Tage beträgt, wird dieser Monat nicht angerechnet.

4. Zeiträume der Anreizberücksichtigung

Ein Unternehmen kann wie folgt zwischen einem 6-monatigen oder einem 12-monatigen Betrachtungszeitraum für den Zollanreiz wählen:

a) Ein 6-monatiger Zeitraum der Anreizvergütung wird jedes Jahr vom 1. Januar bis 30. Juni oder vom 1. Juli bis 31. Dezember gezählt.

Wenn sich das Unternehmen für den 6-monatigen Steueranreiz-Abrechnungszeitraum entscheidet, wird der zu viel gezahlte Steuerbetrag für die Anzahl der Autoteile für die Herstellung und Montage von Fahrzeugen abgerechnet, die in den ersten 6 Monaten und in den letzten 6 Monaten des Jahres, in denen dies nicht der Fall ist, aus der Werkstatt stammen die Produktionsbedingungen des Zollanreizprogramms erfüllen, aber die Gesamtproduktion des gesamten Jahres die Produktionsbedingungen des 12-monatigen Zollanreiz-Betrachtungszeitraums im Rahmen des Zollanreizprogramms erfüllt, wird sie für den letzten Zollanreiz weiterhin berücksichtigt 6 Monate im Jahr, und gleichzeitig wird die zu viel gezahlte Steuer auf die Anzahl der für die Herstellung oder Montage von Automobilen verwendeten Automobilteile, die während des Zeitraums aus der Werkstatt stammen, abgerechnet, sofern die Bestimmungen von Klausel 2, Klausel 3, Klausel 6, Klausel 7, Klausel 8 dieses Artikels erfüllt sind.

b) Ein 12-monatiger Zeitraum der Anreizvergütung wird jedes Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember gezählt.

5. Produktion von Automobilen, die im Rahmen des Programms zu Zollanreizen für die Automobilherstellung oder -montage hergestellt oder montiert wurden

a) Autos, die mit Benzin oder Öl betrieben werden.

Einheit: Stück

Gruppe

Von 2022 bis 2027

6-monatiger Anreizzeitraum

12-monatiger Anreizzeitraum

Aus

1. Januar bis 30. Juni

Vom 1. Juli bis 31. Dezember

Vom 1. Juli bis 31. Dezember

I. Personenkraftwagen mit 09 Sitzplätzen oder weniger und einem Hubraum von nicht mehr als 2.500 cm³

1. Allgemeine Mindestleistung

11500

11500

23000

2. Minimale spezifische Leistung für einen Fahrzeugtyp

4500

4500

9000

II. LKWs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 5 Tonnen

1. Allgemeine Mindestleistung

3500

3500

7000

2. Minimale spezifische Leistung für einen Fahrzeugtyp oder gesamte minimale spezifische Leistung für zwei Fahrzeugtypen

2000

2000

4000

3. Mindestspezifische Leistung für einen Fahrzeugtyp, der die Abgasnorm EURO 5 erfüllt

1000

1000

2000

III. LKWs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 5 Tonnen

1. Allgemeine Mindestleistung

2500

2500

5000

2. Minimale spezifische Leistung für einen Fahrzeugtyp oder gesamte minimale spezifische Leistung für zwei Fahrzeugtypen

1.000

1000

2000

3. Mindestspezifische Leistung für einen Fahrzeugtyp, der die Abgasnorm EURO 5 erfüllt

500

500

1000

IV. Minibusse

1. Allgemeine Mindestleistung

330

330

660

2. Minimale spezifische Leistung für einen Fahrzeugtyp

165

165

330

V. Busse/Personenkraftwagen

1. Allgemeine Mindestleistung

445

445

890

2. Minimale spezifische Leistung für einen Fahrzeugtyp oder gesamte minimale spezifische Leistung für zwei Fahrzeugtypen

250

250

500

Wenn das vom Unternehmen hergestellte oder montierte Automobilmodell im Zeitraum der Anreizüberlegung einem Typ entspricht, der die Emissionsnormen der Stufe 4 gemäß den in Punkt c.1 Absatz 3 Artikel 8 dieses Erlasses genannten Vorschriften zu Emissionsnormen erfüllt, und die Emissionsnormen der Stufen 5 erfüllt, kann das Unternehmen die Leistung des Fahrzeugtyps berechnen, der die Emissionsnormen der Stufen 4 und 5 erfüllt, um den Leistungszustand dieses Modells zu bestimmen.

Für den Betrachtungszeitraum für Zollanreize im Jahr 2023 können Unternehmen, die am Programm zu Zollanreizen teilnehmen, die Produktion von Automobilen, die vom 1. Januar 2023 bis zum Inkrafttreten dieses Dekrets hergestellt, montiert und ab Werk hergestellt wurden, addieren, um Anreize zu berücksichtigen, wenn sie die Anforderungen erfüllen Bedingungen des Programms zu Dienstanreizen, die im Regierungsdekret Nr. 57/2020/ND-CP vom 25. Mai 2020 und im Dekret Nr. 101/2021/ND-CP vom 15. November 2021 festgelegt sind, nur die Bedingungen zum Mindestklopfen -Down-Level von Autoteilen gilt nicht.

b) Elektroautos, Autos mit Brennstoffzellenantrieb, Hybridautos, Autos, die vollständig mit Biokraftstoffen betrieben werden, oder Autos, die mit Erdgas betrieben werden.

Einheit: Stück

Gruppe

Von 2022 bis 2027

06-monatiger Zeitraum der Anreizüberlegung

12-monatiger Anreizzeitraum

Vom 1. Juli bis 30. Dezember

Vom 01. Juli bis 31. Dezember

Vom 1. Juli bis 31. Dezember

Mindestleistung pro Gruppe: Personenkraftwagen mit bis zu 9 Sitzplätzen; Lastkraftwagen; Minibusse; Busse/Personenkraftwagen

125

125

250

6. Dossiers und Verfahren zur Registrierung für die Teilnahme am Programm zu Dienstanreizen

a) Ein Dossier muss Folgendes umfassen:

a.1) Ein offizielles Schreiben zur Registrierung von Autoteilen für die Teilnahme am Programm zu Zollanreizen, erstellt gemäß Formular Nr. 05 in Anhang II zu diesem Erlass: 1 Original;

a.2) Eine Berechtigungsbescheinigung für die Herstellung oder Montage von Automobilen: 1 beglaubigte Kopie.

b) Verfahren zur Registrierung für die Teilnahme am Programm zu Zollanreizen: Ein Unternehmen muss ein Dossier für die Registrierung für die Teilnahme am Programm direkt oder über das E-Data-System oder per Post beim Zollamt des Ortes einreichen, an dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat oder seine Produktions- oder Montageanlage befindet sich direkt nach Inkrafttreten dieses Dekrets oder zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr während der Umsetzungsperiode des Programms für die Registrierung für die Teilnahme am Programm. Als Datum der Teilnahme am Dienstanreizprogramm gilt das Ausstellungsdatum des offiziellen Schreibens zur Registrierung für die Teilnahme am Programm.

7. Verfahren zum Ausfüllen der Zollanmeldungen:

Ein Zollanmelder muss die Position „Typencode“ als A43 – „Einfuhr von Waren im Rahmen des Zollanreizprogramms“ für importierte Automobilteile unter Position 98.49 für die Herstellung oder Montage von Automobilen von Gruppen ausfüllen, die für die Teilnahme am Zollanreizprogramm registriert sind; und den Punkt „Interner Verwaltungscode des Unternehmens“: Zur Deklaration des Codes „#&7a.“

8. Dossiers und Verfahren zur Anwendung des Präferenzzollsatzes von 0 % auf Waren der Position 98.49

a) Ein Dossier muss Folgendes umfassen:

a.1) Ein schriftlicher Antrag auf Anwendung des Präferenzzollsatzes von 0 % für Waren der Position 98.49, gestellt gemäß Formular Nr. 06a im Anhang II zu diesem Erlass: 1 Original;

a.2) Ein Bericht über die tatsächliche Verwendung importierter Automobilteile für die Herstellung oder Montage von Automobilen ab der Werkstatt während des Zeitraums der Anreizüberlegung, erstellt gemäß Formular Nr. 06 in Anhang II zu diesem Erlass: 1 Original;

a.3) Eine Liste der Zollanmeldungen und gezahlten Einfuhrzollbeträge, erstellt gemäß Formular Nr. 07 in Anhang II zu diesem Erlass: 1 Original;

a.4) Buchhaltungsunterlagen, aus denen die Mengen importierter Teile hervorgehen, die für die Herstellung oder Montage von Automobilgruppen während des Zeitraums der Anreizüberlegung verwendet wurden: 1 Fotokopie;

a.5) Ein Blatt über die Qualitätsprüfung des Unternehmens ab Werk, das gemäß einem vom Vietnam Register herausgegebenen Formular erstellt wurde: Kopien mit dem Siegel des Unternehmens (die Anzahl der Kopien entspricht der Anzahl der in diesem Zeitraum hergestellten oder montierten Automobile). der Anreizüberlegung);

a.6) Ein Zertifikat über technische Sicherheit, Qualität und Umweltschutz für hergestellte oder montierte Automobile: Eine beglaubigte Kopie oder eine dem Original zur Überprüfung beigefügte Kopie (die Anzahl der Kopien entspricht der Anzahl der hergestellten oder montierten Automobiltypen);

a.7) Schriftliche Erläuterungen zum technischen Design der vom Vietnam Register bewerteten Automobile: Eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie, die dem Original zur Überprüfung beigefügt wird (die Anzahl der Kopien entspricht der Anzahl der hergestellten oder montierten Automobiltypen).

b) Verfahren zur Anwendung des für die Tarifnummer 98.49 geltenden Zollsatzes:

b.1) Innerhalb von 60 Tagen ab dem 30. Juni oder 31. Dezember muss ein Unternehmen ein Dossier gemäß Punkt a dieser Klausel an die Zollstelle senden, die für die Entgegennahme von Dossiers zur Registrierung für die Teilnahme am Programm über Zollanreize zuständig ist. Falls ein Dossier nach Ablauf der 60-Tage-Frist eingereicht wird, muss das Zollamt das Dossier weiterhin entgegennehmen, eine Inspektion durchführen und Verwaltungsverstöße gemäß den Regierungsvorschriften ahnden.

Falls der erste Anreizzeitraum des Unternehmens weniger als 6 Monate beträgt, muss das Unternehmen ein in Punkt a dieser Klausel angegebenes Dossier zusammen mit einem Antragsdossier für die Anwendung des Zollsatzes von 0 % für den darauffolgenden Anreizzeitraum einreichen Rücksichtnahme.

b.2) Das Zollamt stützt sich auf die Antragsunterlagen des Unternehmens, um dessen Berechtigung und Bedingungen für die Anwendung des Programms zu Zollanreizen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zu prüfen, einschließlich:

Produktion von Automobilen, basierend auf der Anzahl der vom Unternehmen während des Anreizzeitraums ausgestellten Qualitätskontrollblätter ab Werk.

Registrierte Automobilmodelle, basierend auf dem vom Vietnam Register ausgestellten Zertifikat für technische Sicherheit und Umweltschutz für hergestellte oder montierte Automobile.

Die Anzahl der verwendeten importierten Automobilteile (mit Ausnahme derjenigen, die für den Gebrauch bestimmt waren, aber als beschädigt oder mit Mängeln befunden wurden), die mit der Anzahl der tatsächlich hergestellten oder zusammengebauten Automobile übereinstimmt, für die während des Zeitraums der Anreizüberlegung Unterlagen zur Qualitätsprüfung ab Werk ausgestellt wurden, und basierend auf einem Bericht über die tatsächliche Verwendung von Autoteilen, die für Einfuhrzollanreize in Frage kommen, einer Liste der Zollanmeldungen und den gezahlten Einfuhrzollbeträgen, wie in den Zollanmeldungen der Einfuhren angegeben.

b.3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung der Unterlagen des Unternehmens muss das Zollamt:

Sollte das Dossier unvollständig sein, fordern Sie das Unternehmen schriftlich auf, das Dossier zu ergänzen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Dossiers führt das Zollamt gemäß dem Gesetz über die Steuerverwaltung eine Kontrolle in seinem Büro oder im Büro des Zollpflichtigen durch.

Wenn das Dossier die Bedingungen für die Anwendung des Programms zu Zollanreizen vollständig erfüllt und das Unternehmen einen Zollbetrag für importierte Autoteile gezahlt hat, der höher ist als der zu zahlende Zollbetrag, der anhand des für Waren geltenden Zollsatzes der Position 98.49 berechnet wird, wird das Zollamt dies tun Erlass einer Entscheidung über die Rückerstattung der Abgaben und erlasse eine Anordnung zur Rückerstattung des zu viel gezahlten Abgabenbetrags an die Unternehmen gemäß dem Gesetz über die Steuerverwaltung und den Leitdokumenten. Auf der Grundlage der Anordnung des Zollamtes über die Erstattung der Einnahmen aus dem Staatshaushalt erstattet das Finanzamt dem Unternehmen den zu viel gezahlten Einfuhrzollbetrag. Quellen für die Rückerstattung zu viel gezahlter Zollbeträge sind die Einnahmen des Zentralhaushalts aus Einfuhrzöllen und Ausfuhrzöllen.

Erfüllt das Unternehmen die Bedingungen für die Anwendung des Programms zu Zollanreizen nicht vollständig, hat es keinen Anspruch auf Zollrückerstattung und die Zollstelle muss das Unternehmen darüber schriftlich informieren.

Artikel 9. Präferenzielle Einfuhrzollsätze für Materialien, Lieferungen und Teile für die Herstellung und Verarbeitung (Montage) unterstützender Industrieprodukte, deren Entwicklung für die Automobilherstellung und -montageindustrie bis zum 31. Dezember 2024 priorisiert wird (im Folgenden als Programm zu Zollanreizen für bezeichnet). Automobilzulieferindustrie)

1. Der präferenzielle Einfuhrzollsatz von 0 % für Materialien, Lieferungen und Teile, die nicht im Inland hergestellt werden können, für die Herstellung, Verarbeitung (Montage) unterstützender Produkte, die für die Entwicklung für die Automobilherstellung und -montageindustrie priorisiert sind (im Folgenden als Produkte der Automobilindustrie bezeichnet) bis 31.12.2024 ist wie folgt vorgeschrieben:

a) Zum Zeitpunkt der Registrierung der Zollanmeldungen müssen die Zollanmelder den Zoll für eingeführte Materialien, Lieferungen und Teile zu normalen Zollsätzen, Präferenzzollsätzen oder besonders bevorzugten Zollsätzen gemäß den geltenden Vorschriften anmelden und berechnen und haben noch keinen Anspruch auf den Zoll Rate von 0 %.

b) Die Anwendung des präferenziellen Einfuhrzollsatzes von 0 % auf Materialien, Lieferungen und Teile im Rahmen des Programms über Zollanreize für die Automobilindustrie unterstützende Industrien muss den Klauseln 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 dieses Artikels entsprechen.

2. Anwendungsbereiche

a) Unternehmen, die Kraftfahrzeugteile und Ersatzteile herstellen oder verarbeiten (montieren).

a) Automobilhersteller oder -montagebetriebe, die selbst Automobilteile und Ersatzteile herstellen oder verarbeiten (montieren).

3. Bewerbungsbedingungen

a) Ein Unternehmen, das Kraftfahrzeugteile und Ersatzteile herstellt oder verarbeitet (montiert), muss folgende Bedingungen erfüllen:

a.1) Unterzeichnung von Verträgen über den Kauf und Verkauf von Produkten der Automobilindustrie mit Automobilherstellern oder -montageunternehmen, die über vom Ministerium für Industrie und Handel ausgestellte Berechtigungszertifikate für die Automobilherstellung oder -montage verfügen;

a.2) Besitz eines Investitionszertifikats oder eines Investitionsregistrierungszertifikats oder eines Unternehmensregistrierungszertifikats oder eines Unternehmensregistrierungszertifikats, in dem die Ziele seiner Projekte oder Geschäftsbereiche, einschließlich der Herstellung von Ersatzteilen und Zubehör für Automobile und andere Kraftfahrzeuge, klar dargelegt sind;

a.3) Besitz oder Nutzungsrecht an einem Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb (Montagebetrieb) im vietnamesischen Hoheitsgebiet sowie an Maschinen und Geräten in diesem Betrieb.

b) Ein Automobilhersteller oder -montagebetrieb, der selbst Automobilteile und Ersatzteile herstellt oder verarbeitet (montiert), muss über eine vom Ministerium für Industrie und Handel ausgestellte Berechtigungsbescheinigung für die Automobilherstellung oder -montage verfügen.

c) Importierte Materialien, Lieferungen und Teile müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

c.1) Importierte Materialien, Lieferungen und Teile (einschließlich derjenigen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets importiert und auf Lager gelassen und aus früheren Zeiträumen übertragen wurden, die für spätere Zollanreize für die Herstellung oder Verarbeitung (Montage) von Produkten der Automobilindustrie in Frage kommen Zeiträume, die für Zollanreize in Frage kommen; und mit Ausnahme derjenigen, die zur Verwendung bestimmt sind, aber Mängel aufweisen) für die Herstellung oder Verarbeitung (Montage) von Produkten der Automobilindustrie stehen auf der Liste der unterstützenden Industrieprodukte, die für die Entwicklung für die Automobilherstellungs- oder Montageindustrie priorisiert werden, die in Abschnitt IV aufgeführt ist der Anhang zum Regierungserlass Nr. 111/2015/ND-CP vom 3. November 2015 über die Entwicklung von Unterstützungsindustrien und die Änderung und Ergänzung von Dokumenten (falls vorhanden). Produkte, die lediglich mit einfachen Hilfsmitteln wie Schrauben, Bolzen, Muttern und Nieten zusammengebaut werden und keinen Herstellungs- oder Verarbeitungsschritt durchlaufen haben, um zu fertigen Produkten zu werden, sind nicht für das Programm zu Zollanreizen für Automobilindustrien geeignet.

c.2) Importierte Materialien, Lieferungen und Teile sind solche, die nicht im Inland hergestellt und direkt oder unter Beauftragung oder Genehmigung der in Abschnitt 2 dieses Artikels genannten Unternehmen importiert werden können. Die Identifizierung von Materialien, Lieferungen und Teilen, die nicht im Inland hergestellt werden können, muss den Vorschriften des Ministeriums für Planung und Investitionen zur Liste der Materialien, Lieferungen und Halbfabrikate entsprechen, die im Inland hergestellt werden können.

Die in Klausel 2 dieses Artikels genannten Unternehmen, die die in den Punkten a, b und c dieser Klausel genannten Bedingungen erfüllen und die Klauseln 4 bis 8 dieses Artikels einhalten, haben Anspruch auf den bevorzugten Einfuhrzollsatz von 0 % für Materialien, Lieferungen und Waren Teile, die zur Herstellung oder Verarbeitung (Montage) von Produkten der Automobilindustrie im Zeitraum der Zollanreizüberlegung importiert werden.

4. Zeiträume der Anreizberücksichtigung

Der Zeitraum der gebührenpflichtigen Vergütung darf 6 Monate nicht überschreiten, gerechnet vom 1. Januar bis 30. Juni bzw. vom 1. Juli bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

5. Dossiers und Verfahren zur Registrierung für die Teilnahme am Programm über Steueranreize für die Automobilindustrie

a) Ein Registrierungsdossier für die Teilnahme am Programm über Zollanreize für die Automobilindustrie muss Folgendes umfassen:

a.1) Ein offizielles Schreiben zur Registrierung für die Teilnahme am Programm über Zollanreize für die Automobilindustrie, das gemäß dem Formular Nr. 08 in Anhang II dieser Verordnung erstellt wurde: 1 Original;

a.2) Ein Investitionszertifikat oder eine Investitionsregistrierungsbescheinigung oder eine Unternehmensregistrierungsbescheinigung oder eine Gewerberegistrierungsbescheinigung (für den in Punkt a Absatz 2 dieses Artikels genannten Fall): 1 beglaubigte Kopie;

a.3) Eine Bekanntmachung des Herstellungs- oder Verarbeitungsbetriebes (Montagebetriebs); Maschinen und Geräte im Betrieb, die an die Zollstelle geschickt werden und gemäß dem Formular Nr. 09 in Anlage II zu diesem Erlass hergestellt wurden (für den in Punkt a Absatz 2 dieses Artikels genannten Fall): 1 Original; eine Bescheinigung über die Landnutzungsrechte, die dem Unternehmen von einer zuständigen staatlichen Behörde ausgestellt wurde, oder eine Bescheinigung über die Landnutzungsrechte, die von einer zuständigen Behörde dem Grundstückseigentümer ausgestellt wurde, und ein Vertrag über die Miete oder das Leihen von Grundstücken, Grundstücken und Werkstätten, falls das Unternehmen diese mietet oder leiht für die Nutzung als Produktionsbetrieb: 1 beglaubigte Kopie;

a.4) Eine vom Ministerium für Industrie und Handel ausgestellte Berechtigungsbescheinigung für die Automobilherstellung oder -montage (für den in Punkt b Absatz 2 dieses Artikels genannten Fall): 1 beglaubigte Kopie.

b) Verfahren zur Registrierung für die Teilnahme am Programm zu Steueranreizen für die Automobilindustrie

Ein Unternehmen muss ein Registrierungsdossier für die Teilnahme am Programm über Zollanreize für Automobilindustrien direkt oder über das elektronische Datensystem des Zollamts oder per Post beim Zollamt des Ortes einreichen, an dem das Unternehmen seine Produktion oder Verarbeitung durchführt Die (Versammlungs-)Einrichtung befindet sich unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Dekrets oder zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr für die Registrierung für die Teilnahme am Programm. Als Datum der Teilnahme am Programm gilt das Ausstellungsdatum des offiziellen Schreibens zur Registrierung des Programms.

6. Verfahren zum Ausfüllen der Zollanmeldungen:

Bei der Registrierung einer Zollanmeldung muss ein Zollanmelder den Punkt „Typencode“ als „A43 – Einfuhr von Waren im Rahmen des Programms zu Zollanreizen“ ausfüllen; Element „Interne Verwaltungsnummer des Unternehmens“ mit der Codierung „#&7b“; und Punkt „Warencode“ (HS-Code) gemäß Vietnams Liste der Exporte und Importe für Materialien, Lieferungen und Teile im Rahmen des Programms zu Zollanreizen für die Automobilindustrie.

7. Inspektion von Produktions- oder Verarbeitungsbetrieben (Montagebetrieben) von Unternehmen, die am Programm über Zollanreize für die Automobilindustrie teilnehmen

Nach Erhalt eines Registrierungsdossiers für die Teilnahme am Programm über Zollanreize für Automobilindustrien kontrolliert das Zollamt die Produktions- oder Verarbeitungsbetriebe (Montagebetriebe); und Inspektion von Maschinen und Geräten in den vom Unternehmen benannten Betrieben. Das Zollamt erlässt eine Entscheidung über die Inspektion von Produktionsbetrieben gemäß dem Formular Nr. 09a in Anhang II zu diesem Erlass und sendet diese Entscheidung innerhalb von 3 Arbeitstagen über sein E-Data-System oder per Einschreiben oder Fax an den Zollanmelder das Datum der Unterzeichnung. Die Inspektion wird 5 Arbeitstage nach Ausstellung des Inspektionsbeschlusses durchgeführt. Der Prüfzeitraum darf 5 Werktage nicht überschreiten. Zu den Inspektionsinhalten gehören:

a) Physische Inspektion von Produktions- oder Verarbeitungsbetrieben anhand von Informationen, die das Unternehmen dem Zollamt mitgeteilt hat, Investitionsbescheinigung oder Investitionsregistrierungsbescheinigung oder Unternehmensregistrierungsbescheinigung oder Gewerberegistrierungsbescheinigung und Landnutzungsrechtsbescheinigung, die den Unternehmen oder Grundstücken von einer zuständigen staatlichen Stelle ausgestellt wurde Nutzungsrechtsbescheinigung, die dem Grundstückseigentümer von einer zuständigen staatlichen Stelle ausgestellt wird, und ein Vertrag über die Miete oder das Leihen von Grundstücken, Grundstücken und Werkstätten, falls das Unternehmen diese zur Nutzung als Produktions- oder Verarbeitungsbetriebe mietet oder leiht.

b) Physische Inspektion von Maschinen und Geräten in Herstellungs- oder Verarbeitungsbetrieben anhand von Informationen in Zolldossiers importierter Waren, Rechnungen, Dokumenten und Verträgen über die Miete oder Leihe von Maschinen und Geräten (im Falle der Miete oder Leihe von Maschinen und Geräten); Inspektion des Herstellungs- oder Verarbeitungs- (Montage-) Prozesses und Umfangs, der Humanressourcen und des tatsächlichen Zustands von Maschinen und Ausrüstung, um die Kompatibilität der tatsächlichen Produktionskapazität des Unternehmens mit Produkten zu bestimmen, die für die Teilnahme am Programm zu Zollanreizen für Automobilindustrien registriert sind .

Nach Abschluss der Inspektion erstellt das Zollamt ein Protokoll über die Inspektionsergebnisse gemäß dem Formular Nr. 09b in Anhang II zu diesem Erlass.

Innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Unterzeichnung des Kontrollprotokolls übermittelt das Zollamt dem Unternehmen eine Mitteilung über die Erfüllung oder Nichterfüllung der in Punkt a.3 Absatz 3 dieses Dokuments genannten Bedingungen für Herstellungs- oder Verarbeitungsbetriebe (Montage) oder Maschinen und Anlagen Artikel, hergestellt gemäß Formular Nr. 09c im Anhang II dieser Verordnung.

Wenn sich im Zuge der Teilnahme am Programm zu Dienstanreizen für Automobilzuliefererindustrien die Adressen von Produktions- oder Verarbeitungsbetrieben oder das Eigentum an oder das Recht zur Nutzung von Maschinen und Ausrüstung dieser Betriebe des Unternehmens ändert, ist das Unternehmen verpflichtet muss innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eintritt der Änderung eine Mitteilung über eine solche Änderung an das Zollamt senden. Bei Erhalt der Änderungsmitteilung oder beim Erkennen eines Zeichens, das darauf hinweist, dass das Unternehmen Informationen über seine Herstellungs- oder Verarbeitungsbetriebe oder Maschinen und Ausrüstungen in diesen Betrieben ändert, diese Änderung jedoch nicht der Zollstelle oder auf der Grundlage des Risikomanagementprozesses dem Zoll mitteilt Das Büro führt Inspektionen von Produktions- oder Verarbeitungsbetrieben (Montagebetrieben) durch und inspiziert Maschinen und Geräte in diesen Betrieben.

8. Dossiers und Verfahren zur Anwendung des Präferenzzollsatzes von 0 %

a) Ein Dossier muss Folgendes umfassen:

a.1) Für ein Unternehmen, das Kraftfahrzeugteile und Ersatzteile herstellt oder verarbeitet (montiert):

Ein schriftlicher Antrag auf Anwendung des Vorzugszollsatzes von 0 % im Rahmen des Programms zu Zollanreizen für Automobilindustrien, gestellt gemäß Formular Nr. 10a in Anhang II zu diesem Erlass: 1 Original;

Eine Investitionsbescheinigung oder Investitionsregistrierungsbescheinigung oder Gewerbeanmeldungsbescheinigung oder Unternehmensregistrierungsbescheinigung (es sei denn, das Unternehmen hat eine solche Bescheinigung bei der Registrierung für die Teilnahme am Programm über Steueranreize für Automobilzuliefererindustrien vorgelegt): 1 beglaubigte Kopie;

Verträge über den Kauf und Verkauf von Produkten der Automobilindustrie mit Unternehmen, die über eine vom Ministerium für Industrie und Handel ausgestellte Berechtigungsbescheinigung für die Automobilherstellung oder -montage verfügen: 1 Original;

Prozess der Herstellung oder Verarbeitung (Montage) von Produkten der Automobilzulieferindustrie (samt Erläuterungen): 1 Original;

Eine Liste der Einfuhrzollerklärungen und gezahlten Beträge für Materialien, Lieferungen und Teile zur Herstellung oder Verarbeitung (Montage) von Produkten der Automobilzulieferindustrie, die für die Teilnahme am Programm über Zollanreize für die Automobilzulieferindustrie registriert sind, erstellt gemäß Formular Nr. 10 im Anhang II zu diesem Erlass: 1 Original;

Ein Bericht über die Verwendung von Materialien, Lieferungen und Teilen, die für die Herstellung oder Verarbeitung (Montage) von Produkten der Automobilzulieferindustrie importiert werden, die für die Teilnahme am Programm über Zollanreize für die Automobilzulieferindustrie registriert sind, erstellt gemäß Formular Nr. 11 in Anhang II zu diesem Erlass : 1 Original;

Eine Liste der Mehrwertrechnungen für Mengen von Produkten der Automobilindustrie, die im Rahmen von Kauf- und Verkaufsverträgen verkauft werden, erstellt gemäß Formular Nr. 12 in Anhang II zu diesem Erlass: 1 Original;

Buchhaltungsunterlagen, aus denen die Mengen an Materialien, Lieferungen und Teilen hervorgehen, die zur Herstellung oder Verarbeitung (Montage) von Produkten der Automobilzulieferindustrie importiert werden: 1 Fotokopie;

a.2) Für ein Automobilherstellungs- oder -montageunternehmen, das Automobilteile und Ersatzteile selbst herstellt oder verarbeitet (montiert):

Ein schriftlicher Antrag auf Anwendung des Vorzugszollsatzes von 0 % im Rahmen des Programms zu Zollanreizen für Automobilindustrien, gestellt gemäß Formular Nr. 10a in Anhang II zu diesem Erlass: 1 Original;

Prozess der Herstellung oder Verarbeitung (Montage) von Produkten der Automobilzulieferindustrie (samt Erläuterungen): 1 Original;

Eine Liste der Einfuhrzollerklärungen und gezahlten Beträge für Materialien, Lieferungen und Teile zur Herstellung oder Verarbeitung (Montage) von Produkten der Automobilindustrie, erstellt gemäß Formular Nr. 10 in Anhang II zu diesem Erlass: 1 Original;

Ein Bericht über die Verwendung von Materialien, Lieferungen und Teilen, die zur Herstellung oder Verarbeitung (Montage) von Produkten der Automobilindustrie importiert werden, erstellt gemäß Formular Nr. 11 in Anhang II zu diesem Erlass: 1 Original;

Eine Liste der Mehrwertrechnungen für Mengen von Produkten der Automobilindustrie, die an Automobilhersteller oder -montageunternehmen verkauft werden, die über eine Berechtigungsbescheinigung für die Automobilherstellung oder -montage (falls vorhanden) verfügen, die vom Ministerium für Industrie und Handel ausgestellt wurde, erstellt gemäß Formular Nr. 12 in Anhang II zu diesem Erlass vorgesehen: 1 Original;

Ein Bericht über die Verwendung von hergestellten oder verarbeiteten (montierten) Produkten der Automobilindustrie, erstellt gemäß Formular Nr. 13 in Anhang II zu diesem Erlass: 1 Original;

Eine vom Ministerium für Industrie und Handel ausgestellte Berechtigungsbescheinigung für die Automobilherstellung oder -montage (falls vorhanden) (es sei denn, das Unternehmen hat eine solche Bescheinigung bei der Registrierung für die Teilnahme am Programm vorgelegt): 01 beglaubigte Kopie;

Buchhaltungsunterlagen, aus denen die Mengen an Materialien, Lieferungen und Teilen hervorgehen, die zur Herstellung oder Verarbeitung (Montage) von Produkten der Automobilzulieferindustrie importiert werden: 1 Fotokopie;

b) Verfahren zur Anwendung des Zollsatzes von 0 %

b.1) Innerhalb von 60 Tagen ab dem 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres muss ein Unternehmen ein Dossier gemäß Punkt a dieser Klausel an die Zollstelle senden, die für die Entgegennahme von Dossiers zur Registrierung für die Teilnahme am Programm über Zollanreize für die Kfz-Unterstützung zuständig ist Branchen. Falls ein Dossier nach Ablauf der 60-Tage-Frist eingereicht wird, muss das Zollamt das Dossier weiterhin entgegennehmen, eine Inspektion durchführen und Verwaltungsverstöße gemäß den Regierungsvorschriften ahnden.

b.2) Das Zollamt stützt sich bei der Prüfung der förderfähigen Gegenstände und Bedingungen auf die Unterlagen des Antrags auf Anwendung des Zollsatzes von 0 %, die Ergebnisse der Inspektion von Fertigungs- oder Verarbeitungsbetrieben (Montagebetrieben), Maschinen und Anlagen des Unternehmens für die Anwendung des Programms zu Zollanreizen für die Automobilindustrie und:

Sollte das Dossier unvollständig sein, fordern Sie das Unternehmen schriftlich auf, das Dossier zu ergänzen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Dossiers führt das Zollamt gemäß dem Gesetz über die Steuerverwaltung eine Kontrolle in seinem Büro oder im Büro des Zollpflichtigen durch.

Wenn die Bedingungen für die Anwendung des Programms zu Steueranreizen für Automobilindustrien vollständig erfüllt sind, erteilen Sie gemäß dem Steuerverwaltungsgesetz und den Leitdokumenten eine Rückerstattungsentscheidung und erlassen Sie eine Anordnung zur Rückerstattung des zu viel gezahlten Zollbetrags an das Unternehmen. Auf der Grundlage der Anordnung des Zollamtes über die Erstattung der Einnahmen aus dem Staatshaushalt erstattet das Finanzamt dem Unternehmen den zu viel gezahlten Einfuhrzollbetrag. Quellen für die Rückerstattung zu viel gezahlter Zollbeträge sind die Einnahmen des Zentralhaushalts aus Einfuhrzöllen und Ausfuhrzöllen.

Falls das Unternehmen die Bedingungen für die Anwendung des Programms zu Zollanreizen für Automobilindustrien nicht vollständig erfüllt, antworten Sie dem Unternehmen schriftlich.

Artikel 10. Liste der Waren, für die Zollkontingente gelten, und deren Einfuhrzollsätze

1. Die Liste der Warenartikel, die Zollkontingenten unterliegen, umfasst Warenartikel, die in Anhang IV dieses Dekrets aufgeführt sind, sowie Warenartikel, die Zollkontingenten unterliegen, die in Verträgen festgelegt sind, deren Vertragspartei die Sozialistische Republik Vietnam ist (Verträge).

2. Die jährlichen Einfuhrkontingente müssen den Vorschriften des Ministeriums für Industrie und Handel entsprechen.

3. Einfuhrzollsätze, die auf die Mengen importierter Waren im Rahmen von Zollkontingenten anzuwenden sind:

Falls das Einfuhrvolumen eines Warenartikels innerhalb seines vom Ministerium für Industrie und Handel vorgeschriebenen jährlichen Zollkontingents liegt, gelten die in Abschnitt I der Anlage II zu diesem Erlass festgelegten präferenziellen Einfuhrzollsätze oder die besonders präferenziellen Einfuhrzollsätze gemäß der Sonderregelung Es gilt der präferenzielle Einfuhrzollsatz, der zusammen mit den Regierungsbeschlüssen über die Verkündung des besonderen präferenziellen Einfuhrzollsatzes zur Umsetzung von Verträgen erlassen wurde (vorausgesetzt, dass die Bedingungen für die Anwendung dieser besonders präferenziellen Einfuhrzollsätze erfüllt sind).

Für den Fall, dass die Regierungsbeschlüsse über die Verkündung des Sonderpräferenz-Einfuhrzollsatzes zur Umsetzung von Verträgen Vorschriften über die Anwendung besonderer Präferenz-Einfuhrzollsätze innerhalb des Kontingents vorsehen, gelten diese Vorschriften.

4. Einfuhrzollsätze für die Mengen eingeführter Waren, die über die Zollkontingente hinausgehen:

a) Falls die Einfuhrmenge eines in Absatz 1 dieses Artikels genannten Warenartikels die vom Ministerium für Industrie und Handel vorgeschriebene jährliche Einfuhrquote überschreitet, unterliegt die überschüssige Menge den im Anhang angegebenen Zollsätzen außerhalb des Kontingents IV zu diesem Dekret.

b) Falls Verträge Einfuhrkontingente und/oder Einfuhrzollsätze außerhalb des Kontingents für die in Klausel 1 dieses Artikels genannten Warenartikel vorsehen, gelten die Regierungsbeschlüsse zur Verkündung der besonders präferentiellen Einfuhrzölle zur Umsetzung dieser Verträge. Falls die Zollsätze außerhalb des Kontingents im Rahmen eines Vertrags höher sind als die in Anhang IV dieses Erlasses vorgeschriebenen Zollsätze außerhalb des Kontingents, haben letztere Vorrang.

Artikel 11. Verantwortung für die Durchführungsorganisation

1. Das Finanzministerium prüft, überwacht, gibt Preisempfehlungen und bekämpft Handelsbetrug gemäß den Vorschriften in Bezug auf Warenartikel, für die hohe Einfuhrzölle gelten, und Warenartikel mit hohem Zollwertrisiko.

2. Das Ministerium für Planung und Investitionen veröffentlicht die Liste der Waren, die im Inland hergestellt werden können. Überarbeiten und aktualisieren Sie die Überarbeitungen dieser Liste entsprechend der Realität.

3. Das Ministerium für Industrie und Handel übernimmt die Hauptverantwortung für:

a) Ausstellung von Berechtigungszertifikaten für die Herstellung oder Montage von Automobilen gemäß den Regierungsvorschriften zu Bedingungen für die Herstellung, Montage und Einfuhr von Automobilen sowie Bereitstellung von Garantie- und Wartungsdiensten für Automobile;

b) Erlass von Vorschriften zur Verankerung der Bestimmungen zu Zollkontingenten in Verträgen, bei denen Vietnam Vertragspartei ist.

4. Die zuständigen staatlichen Stellen stellen den Unternehmen im Einklang mit dem Gesetz Investitionsbescheinigungen, Investitionsregistrierungsbescheinigungen oder investitionspolitische Entscheidungen, Unternehmensregistrierungsbescheinigungen oder Gewerberegistrierungsbescheinigungen aus.

5. Zugehörige Ministerien und Sektoren sowie Kommunen führen im Rahmen ihrer Funktionen und Aufgaben Inspektionen und Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Richtlinien in Übereinstimmung mit den Vorschriften umgesetzt werden, und bekämpfen Handelsbetrug.

6. Minister, Leiter von Behörden auf Ministerebene, Leiter von Regierungsbehörden, Vorsitzende von Volkskomitees der Provinzen und zentral verwalteten Städte sowie verbundene Organisationen und Einzelpersonen müssen diesen Erlass umsetzen.

Artikel 12. Wirkung

1. Dieses Dekret tritt am 15. Juli 2023 in Kraft.

2. Dieser Erlass ersetzt die folgenden Regierungserlasse: Erlass Nr. 122/2016/ND-CP vom 1. September 2016; Dekret Nr. 125/2017/ND-CP vom 16. November 2017; Dekret Nr. 57/2020/ND-CP vom 25. Mai 2020; Dekret Nr. 101/2021/ND-CP vom 15. November 2021; Dekret Nr. 51/2022/ND-CP vom 8. August 2022.

3. Vom 1. Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten dieses Erlasses gelten die Bedingungen für den Mindestzerlegungsgrad von Automobilteilen gemäß Punkt b Abschnitt 3.1 Artikel 7a gemäß Abschnitt 3 Artikel 2 und Punkt b.5 Abschnitt 3 Abschnitt II Kapitel 98 des Regierungserlasses Nr. 57/2020/ND-CP vom 25. Mai 2020 findet keine Anwendung.

Wenn ein Unternehmen am Programm zu Zollanreizen teilgenommen hat, ihm aber der im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem Inkrafttreten dieses Erlasses gezahlte Einfuhrzollbetrag noch nicht zurückerstattet wurde, wird ihm der Zollbetrag dafür zurückerstattet importierte Autoteile, sofern sie die im Programm über Zollanreize festgelegten Bedingungen erfüllen; und es ist nicht erforderlich, die Bedingungen für die Mindestzerlegbarkeit von Automobilteilen zu erfüllen.

Wenn ein Unternehmen vollständig zerlegte Bausätze (Auto CKD), nicht synchronisierte Autoteile-Bausätze für die Herstellung und Montage importiert, einschließlich eines Unternehmens, das diese im Rahmen von Betrauungsverträgen oder Genehmigungen importiert, ist das importierende Unternehmen, das Kauf- und Verkaufsverträge mit Automobilherstellern hat oder Montagebetriebe im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem Datum des Inkrafttretens dieses Erlasses und wählt die Methode zur Berechnung des Zolls für jedes Autoteil oder Ersatzteil oder für die Position 98.21 aus und muss die im Regierungserlass Nr. 57/2020/ND-CP vom 25. Mai 2020; und es ist nicht erforderlich, die Bedingungen für die Mindestzerlegbarkeit von Automobilteilen zu erfüllen.

4. Die in Artikel 8 dieses Dekrets genannten präferenziellen Einfuhrzollsätze für importierte Automobilteile der Position 98.49 gelten bis zum 31. Dezember 2027. Unternehmen, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets für die Teilnahme am Programm registriert haben, erhalten Zollanreize müssen sich gemäß dieser Verordnung erneut bei den Zollämtern registrieren lassen.

Im Falle einer Änderung oder Hinzufügung von Fahrzeuggruppen oder -modellen oder der Anzahl von Fahrzeugmodellen, die bei der Teilnahme am Zollanreizprogramm registriert wurden, müssen Unternehmen eine erneute Registrierung bei den Zollämtern vornehmen.

5. Bis zum 31. Dezember 2024 gelten präferenzielle Einfuhrzollsätze für Materialien, Lieferungen und Teile zur Herstellung und Verarbeitung (Montage) unterstützender Industrieprodukte, deren Entwicklung für die in Artikel 9 dieses Erlasses genannte Automobilherstellungs- und Montageindustrie priorisiert wird. Unternehmen Personen, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses für die Teilnahme am Programm zu Dienstanreizen für Automobilindustrien registriert haben, müssen sich nicht erneut registrieren und können im Rahmen dieses Erlasses von den Anreizen profitieren.

IM NAMEN DER REGIERUNG

FÜR DEN PREMIERMINISTER

DER STELLVERTRETENDE MINISTER

Le Minh Khai

* Alle Anhänge werden hier nicht übersetzt.

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Link an E-Mail senden Ausstellende Stelle: Datum des Inkrafttretens: Offizielle Nummer: Unterzeichner: Typ: Ablaufdatum: Ausstellungsdatum: Gültigkeitsstatus: Felder: Vietnam News Agency DIE REGIERUNG DIE SOZIALISTISCHE REPUBLIK VIETNAM Unabhängigkeit – Freiheit – Glück DEKRET Über den Exportzoll, die Präferenz-Einfuhrzollsatz und die Liste der Warenpositionen und ihre spezifischen Zollsätze, kombinierten Zollsätze und Zollsätze außerhalb des Kontingents. Artikel 1. Geltungsbereich der Regelung. Artikel 3. Veröffentlichung des Ausfuhrzollsatzes, des Präferenz-Einfuhrzollsatzes und der Warenliste Artikel und ihre spezifischen Zollsätze, kombinierten Zollsätze und Zollsätze außerhalb des Kontingents. Artikel 4. Der Ausfuhrzollsatz gemäß der Liste der zollpflichtigen Warenartikel. Artikel 5. Präferenz-Einfuhrzollsatz gemäß der Liste der zollpflichtigen Warenartikel. Artikel 6. Präferenz Einfuhrzollsätze für mechanische Maschinen Artikel 7. Einfuhrzollsätze für Gebrauchtwagen Artikel 8. Bevorzugte Einfuhrzollsätze für Automobilteile, die im Rahmen des Programms über Zollanreize für die Herstellung und Montage von Automobilen (im Folgenden „Programm über Zollanreize“ genannt) importiert werden. Gruppe Von 2022 bis 2027 6-monatiger Anreizzeitraum 12-monatiger Anreizzeitraum Vom 1. Januar bis 30. Juni Vom 1. Juli bis 31. Dezember Vom 1. Juli bis 31. Dezember I. Personenkraftwagen mit 09 Sitzplätzen oder weniger und einem Hubraum von nicht mehr als 2.500 cm³ II. LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 5 Tonnen III. Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 5 Tonnen IV. Kleinbusse V. Busse/Personenkraftwagen Gruppe Von 2022 bis 2027 06-monatiger Anreizzeitraum 12-monatiger Anreizzeitraum Vom 1. Juli bis 30. Dezember Vom 1. Juli bis 31. Dezember Vom 1. Juli bis 31. Dezember Artikel 9. Präferenzimport Zollsätze, die bis zum 31. Dezember 2024 auf Materialien, Lieferungen und Teile für die Herstellung und Verarbeitung (Montage) unterstützender Industrieprodukte gelten, deren Entwicklung für die Automobilherstellung und -montageindustrie priorisiert wird (im Folgenden als „Programm über Zollanreize für die Automobilindustrie“ bezeichnet). 10. Liste der Waren, die Zollkontingenten unterliegen, und deren Einfuhrzollsätze Artikel 11. Verantwortung für die Durchführungsorganisation Artikel 12. Wirkung IM NAMEN DER REGIERUNG FÜR DEN PREMIERMINISTER DEN STELLVERTRETENDEN MINISTER Le Minh Khai Übersetzung der vietnamesischen Nachrichtenagentur LuatVietnam * Hinweis: